Terms and conditions

Artikel I: Allgemeine Bestimmungen

  1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese folgenden Lieferbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich oder in Textform zugestimmt hat. Für den Umfang der Lieferungen sind die beiderseitigen übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen maßgebend.
  1. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Dokumenten) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Diese Sätze gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
  1. An Softwarepaketen, wie z.B. Bootloadern, Firmware und sonstigen Tools den Lieferer, hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Bootloader werden bereits vorinstalliert auf den Geräten ausgeliefert. Die Gerätehardware hierzu ist vom Lieferer konstruiert und hergestellt. Hierzu zählen als eigene Hardware unter anderem alle Platinen inkl. Prozessoren. Firmware ist Applikationssoftware, welche per Bootloader auf das Produkt des Lieferers installiert werden, oder Applikationssoftware, welche auf Hardware Dritter (z.B. SPS, Display) geladen wird. Die Firmware ist verantwortlich für Funktionen der entsprechenden Baugruppen, bzw. für das Produkt des Lieferers. Sonstige Tools sind u.a. Windowsapplikationen (z.B. Logfileviewer) oder auch vordefinierte Excel-Tabellen, welche für bestimmte Berechnungen erforderlich sind.
  1. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.
  1. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen Geschäftsbedingungen umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
  1. Der Lieferer kann seine Verpflichtungen aus dem Vertrag an Dritte abtreten oder untervergeben.

Artikel II: Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

  1. Die Preise sind grundsätzlich in Euro. Nur in Sonderfällen, nach expliziter Zustimmung des Lieferers in einer anderen Währung, auf der Grundlage des Umrechnungskurses der Europäischen Zentralbank zum Euro zum Zeitpunkt des Angebots, ohne Mehrwertsteuer und/oder andere Gebühren.
  1. Die Preise verstehen sich ab Werk, ausschließlich Verpackung, ausschließlich Kosten für die Verladung (z.B. Krankosten) und falls relevant des Transportes, Zoll zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  1. Hat der Lieferer in Ausnahmefällen die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten.
  1. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten. Zusatzkosten für den Zahlungsverkehr frei Geschäftskonto des Lieferers sind durch den Besteller zu tragen.
  1. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  1. Zahlungen, mit denen sich der Besteller in Verzug befindet, werden mit 9 Prozentpunkten über Basiszins verzinst.
  2. Wenn die Parteien eine Ratenzahlung vereinbart haben, hat der Lieferer das Recht, seine Aktivitäten in Bezug auf die nächste Rate auszusetzen, wenn eine Rechnung in Bezug auf eine frühere Rate nicht rechtzeitig bezahlt worden ist. In diesem Fall werden alle eventuell vereinbarten Lieferfristen hinfällig.
  1. Sollte es in Ausnahmefällen eine Skontovereinbarung geben, so endet diese automatisch vollständig, sobald ein Zahlungsverzug eintritt (auch bei Teilzahlungen) und/oder wenn alle anderen fälligen Zahlungen nicht spätestens bis zum Eingang des skontierten Rechnungsbetrages geleistet wurden. Schon eingeräumte oder in Abzug gebrachte Skonti sind entsprechend nachzuzahlen.
  1. Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, enthält der Preis keine Einfuhrzölle, Abgaben und Steuern, Gebühren oder andere Abgaben oder Kosten, die zur Ausführung des Vertrags erforderlich sind, sowie Reise- und Hotelkosten sowie Tagegelder (per Diem) für Mitarbeiter oder Beauftragte des Lieferers. Diese sind dem Lieferer gesondert zu erstatten.
  1. Bei Anstieg der Produktkosten durch Materialpreis- und/oder Lohnkostenänderungen, welche nach Vertragsschluss eintreten, behalten wir uns vor, den zum Zeitpunkt der Lieferung maßgeblichen Preis zu berechnen. Eine Neuberechnung in einer für den Käufer zumutbaren Weise behalten wir uns auch für den Fall vor, dass der Vertragsgegenstand mit technischen Verbesserungen gegenüber dem Vertragszeitpunkt versehen wurde. Für Aufträge auf Abruf werden stets die am Tag der Auslieferung oder bei Fälligkeit der Abnahme gültigen Preise berechnet, Dies gilt gleichermaßen für Abrufe aus Konsignationslagern. Bei nicht vereinbarten Mindermengen sind wir berechtigt, kostendeckende Zuschläge zu erheben bzw. Rabattkürzungen vorzunehmen.  Sollte der Kunde bereits vor Produktionsbeginn eine Verzögerung ankündigen, gilt gleichermaßen der Vorbehalt der Preisanpassung wie unter Absatz 1 dieses Paragraphs.
  1. Eine Neuberechnung in einer für den Käufer zumutbaren Weise behalten wir uns auch für den Fall vor, dass der Vertragsgegenstand mit technischen Verbesserungen gegenüber dem Vertragszeitpunkt versehen wurde.
  1. Für Aufträge auf Abruf werden stets die am Tag der Auslieferung oder bei Fälligkeit der Abnahme gültigen Preise berechnet.
  1. Sollte der Besteller geringere Mengen abnehmen als vereinbart, ist der Lieferer berechtigt, kostendeckende Zuschläge zu verlangen oder angemessene Kürzungen gewährter Rabatte vorzunehmen.
  1. Bei einer Lieferung “ab Werk” sind wir berechtigt, die Ware ab Lieferbereitschaft zu fakturieren. Beim Versendungskauf tritt die Berechtigung zur Faktura mit Übergabe an die Transportperson ein.

Artikel III: Eigentumsvorbehalt

  1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware), Lieferung mit Aufstellung/Montage oder Rechnungseingang, bei denen die Kaufpreisforderung sofort fällig wird oder für die hinsichtlich der Fälligkeit der Kaufpreisforderung eine Zahlungsfrist von bis zu einschließlich 14 Tagen nach Lieferung vereinbart ist, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers.
  1. In allen anderen Fällen bleiben die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.
  1. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehaltes ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Besteller eine Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Besteller  erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
  1. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seinen Besteller mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
  1. a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteiles zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

    c)Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr.4 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

    d)Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

  1. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung gegenüber dem Schuldner offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten, sowie vom Besteller die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller verlangen.
  1. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Besteller erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
  1. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

Artikel IV: Fristen für Lieferungen; Verzug

 

  1. Änderungswünsche des Bestellers hinsichtlich der Konfiguration des bestellten Produkts können, soweit nicht anders vereinbart, bis maximal 5 (5) Werktage ab dem Datum der Auftragsbestätigung geäußert werden. Änderungen des Produkts danach sind zumeist nicht möglich (Design Freeze). Dem Lieferer bleibt vorbehalten, Änderungswünsche des Bestellers zurückzuweisen, Aufschläge für Änderungen und Mehrkosten für Doppelarbeiten zu berechnen und/oder Lieferfristen auszusetzen oder angemessen zu verlängern.
  1. Sofern nicht anders vereinbart, werden vereinbarte (Liefer-) Termine verschoben, wenn:

(a) der Besteller nach mehr als 5 (fünf) Werktagen Änderungen am übermittelten finalen Design zur Bestellung von dem Lieferer verlangt;

(b) der Besteller nicht alle technischen, administrativen oder kommerziellen Anforderungen zeitgerecht im vollen Umfang erfüllt;

(c) der Besteller nach dem Datum der Auftragsbestätigung Änderungen an dem Produkt verlangt;

(d) Der Lieferer die Zahlung (Raten) insbesondere Anzahlungen für Beauftragungen für die Produkte oder Dienstleistungen nicht am Fälligkeitstag erhält.

  1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
  1. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen aufa) höhere Gewalt, B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder ähnliche Ereignisse,

    b)Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers,

    c)Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder inter- nationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder

    d)nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers, durch Sanktionen oder einer Pandemie

verlängern sich die Fristen angemessen.

  1. Kommt der Lieferer in Verzug und macht der Besteller einen Verzugsschaden geltend, hat der Besteller den Nachweis zu führen, warum und in welcher Höhe ihm ein Schaden entstanden ist.
  1. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung sind in allen Fällen verzögerter Leistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht im Falle grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzungen sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Vom Vertrag kann der Besteller wegen Lieferverzögerungen nur zurücktreten, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.
  1. Werden die bestellten Waren oder Teillieferungen versandbereit gemeldet und vom Besteller nicht innerhalb eines Monats nach Anzeige der Versandbereitschaft abgeholt, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 500 EUR pro APS/MCS, 300 EUR pro BAT oder 1000 EUR pro Skid berechnet werden. Für alle anderen Produkte und Materialien kann ein Lagergeld in Höhe von je 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnet werden.

Artikel V: Gefahrübergang

 

  1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung auf den Besteller bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage über, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist; auf Wunsch des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer auf Kosten des Bestellers gegen die üblichen Transportrisiken
  1. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, oder die Durchführung der Aufstellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr mit Einlagerung des Produktes bei dem Lieferer auf den Besteller über. Eine formale Bestätigung des Eigentumsübertrag kann vom Lieferer nach Ablauf von einem Monat ab Versandbereitschaft gefordert werden. Ab Gefahrübergang trägt der Besteller das Risiko und die Kosten von technischen Änderungen aufgrund neuer Vorschriften oder Normen.

Artikel VI: Inbetriebnahme & Service

 

Für die Inbetriebnahme und ggfs. Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

  1. Der Besteller hat folgendes auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;

    b)die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;

    c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung; bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge genügend Große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

    d) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

    1. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu
    1. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden Anfuhr Wege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.
    1. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.
    1. Der Besteller oder sein Vertreter hat dem Lieferer wöchentlich aber spätestens nach Abschluss des Einsatzes die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu Erfolgt dies nicht, hat der Besteller innerhalb von 5 Arbeitstagen Mängel oder Hinderungen schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gilt die Leistung nach Ablauf dieser Frist als abgenommen, sofern der Lieferer den Besteller bei Beginn der Frist auf diese Folgen hingewiesen hat.
    1. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung in Gebrauch genommen worden ist.
    1. Terminänderungen und Einsatzstornierung Wartezeiten oder -tage aufgrund von Arbeitsmangel oder Kurzarbeit, die ohne Verschulden vom Lieferanten entstehen, werden in Rechnung gestellt. Tritt eine vom Lieferer nicht zu vertretende Verschiebung, Stornierung oder Verspätung kurz vor der Leistungserbringung ein, ist der Lieferer berechtigt, folgende Entgelte zu berechnen:
    • Bei weniger 5 Arbeitstage bis 2 Arbeitstage, 25% des Leistungsentgelts für einen Tag gemäß der offiziellen Preisliste des Lieferanten.
    • Bei weniger 2 Arbeitstage bis 24h, 50% des Leistungsentgelts für einen Tag gemäß der offiziellen Preisliste des Lieferanten.
    • Bei weniger als 24h, 100% des Leistungsentgelts für einen Tag gemäß der offiziellen Preisliste des Lieferanten.

    Für Auslandsreisen gilt das Abreisedatum für die oben genannten Vertragsstrafen. Reiseabbruchkosten werden mit einer Bearbeitungsgebühr von 15% berechnet. Dem Besteller bleibt vorbehalten, den Nachweis zu führen, dass nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

    Artikel VII: Entgegennahme & Lieferung

     

    Im Rahmen der Lieferung der Produkte können die Parteien einen Werksabnahmetest vor Ort beim Lieferer, Remote (FAT oder FAT Remote) oder in Ausnahmefällen explizit separat eine Standortabnahme vereinbaren:

    • Werksabnahme bedeutet die ausdrückliche oder stillschweigende Annahme der Werksabnahmeprüfung durch die Unterzeichnung eines Dokuments durch beide Parteien oder die Abholung des Produkts des Lieferer-Werks durch den Besteller;
    • Standortabnahme bedeutet die ausdrückliche oder stillschweigende Annahme der Standortprüfung des Produkts durch die Unterzeichnung eines Dokuments durch die Parteien oder die Inbetriebnahme des Produkts am Standort des Bestellers.

    Artikel VIII: Sachmängel und Gewährleistung

    Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

    1. Der Besteller ist verpflichtet, die Produkte oder Dienstleistungen bei der Lieferung oder unmittelbar nach der Erbringung auf Transportschäden oder sonstige Schäden zu überprüfen. Der Besteller muss sichtbare Mängel innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Lieferung der Produkte oder der Erbringung der Dienstleistungen oder innerhalb von sieben (7) Tagen nach der Entdeckung des Mangels schriftlich und unter genauer Beschreibung der Art des Mangels unter Verwendung des Standard-Service Request des Lieferers unter Angabe der Projektnummer und Seriennummer anzeigen. Auf Verlangen von Lieferer ist der Besteller verpflichtet, das mangelhafte Produkt gemäß den Incoterms 2020 an das Lieferer-Werk, DDP, zu senden.
    1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrüberganges
    1. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 24 Monaten ab Gefahrübergang; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) BGB längere Fristen vorschreibt, bei Vorsatz, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 24 Monaten ab Gefahrübergang. Eine längere Nacherfüllungsfrist (Gewährleistung) kann nach expliziter Vereinbarung und bei Inbetriebnahme von Produkten durch einen entsprechend qualifizierten Mitarbeiter des Lieferers gesondert vereinbart werden.
    1. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Die Ablaufhemmung gemäß 445b Abs. 2 BGB endet in jedem Fall spätestens fünf Jahre nach dem Zeitpunkt, in dem der Lieferer die Sache dem Besteller abgeliefert hat. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich schriftlich oder in Textform unter Verwendung des Standard Service Request des Lieferers zu erfolgen unter Angabe von allen relevanten und erforderlichen produktspezifischen Angaben (Seriennummer, Standort, Bestelleranlagennummer, …)
    1. Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
    1. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
    1. Schlägt die Nacherfüllung nach dem dritten (3) Versuch fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 13 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung
    1. Mängelansprüche bestehen insbesondere nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt 2Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
    1. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers oder an den Projektstandort verbracht worden Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.
    1. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
    1. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels in Bezug auf Folgeschäden, Produktionsverlust Haftung für entgangenen Gewinn, Verlust von Einnahmen, Nutzungsausfall, Produktionsausfall, Kapitalkosten oder Kosten, die mit der Unterbrechung des Betriebs zusammenhängen, entgangene erwartete Einsparungen oder für jegliche spezielle, indirekte oder mittelbare Verluste oder Schäden jeglicher Art sind ausgeschlossen. Eine weitergehende Haftung gilt weder für direkte noch indirekte Folgeschäden oder Ausgaben für Reparatur oder Ersatz oder anderweitige Zahlungen ohne Zustimmung des Lieferers. Der Lieferer übernimmt keine Haftung für Defekte oder Schäden verursacht durch Blitzeinschlag, Erdbeben, Regen, Fahrlässigkeit, Missbrauch oder sonstige außergewöhnliche Umstände, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
    1. Sachmängel durch unsachgerechte Lagerung (ab Abholung bis zur Inbetriebnahme sind ausdrücklich die Lagerbedingungen gem. Datenblatt und Betriebsanleitung einzuhalten), Transport, Aufstellungen oder Inbetriebnahme können zum Entfall der Sachmängelhaftung und der Nacherfüllung (Gewährleistung) durch den Lieferer führen.

    Artikel IX: Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

     

    1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferortes ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller wie folgt:a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

      b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben.

      c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

    1. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
    1. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, so- weit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.
    1. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 6, 7, 10 und 11 entsprechend.
    1. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

    Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und

    dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

    Artikel X: Erfüllungsvorbehalt

     

    1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechtes sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen, sowohl für die Erstlieferung sowie der finale verbleib der Bestellung.
    1. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden. In Ausnahmefällen kann dies durch den Lieferer vorgenommen werden.
    1. Im Fall des Verstoßes gegen die Verpflichtung des Bestellers aus Nr. 2, ist der Lieferer berechtigt, die Ersatzbeschaffung mit 1.000 EUR in Rechnung zu stellen. Sollten die Aufwände 1.000 EUR überschreiten ist der Lieferer berechtigt nach Aufwand und der aktuell gültigen Preisliste abzurechnen.

    Artikel XI: Unmöglichkeit; Vertragsanpassung; Rücktritt

     

    1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 5 % des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden.

     

    1. Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
    1. Sollte der Besteller aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, einen Rücktritt vom Vertrag erklären, ist dieser dem Lieferer per Einschreiben mit Rückschein zu übermitteln. Der Lieferer ist bei vereinbarten Lieferzeiten von mehr als 24 Wochen berechtigt, in diesem Fall eine pauschale Stornogebühr nachfolgender Staffelung zu berechnen:

    Rücktritt weniger als 60 Tage nach Bestellung:                  30 % des Lieferpreises

    Rücktritt zwischen 61 und 90 Tagen nach Bestellung:       70 % des Lieferpreises

    Rücktritt später als 90 Tage nach Bestellung:                     100 % des Lieferpreises

    Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass dem Lieferer ein geringerer Schaden entstanden ist. Der Lieferer ist berechtigt, einen höheren Schaden ersetzt zu verlangen, sofern dieser die vorstehenden Stornogebühren übersteigt.

    Artikel XII: Sonstige Schadensersatzansprüche

     

    1. Soweit nicht anderweitig in diesen AGB geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis,
    2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:a) nach dem Produkthaftungsgesetz,

      b) bei Vorsatz,

      c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,

      d) bei Arglist,

      e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,

      f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder

      g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

    Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

    3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.